Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2

    gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

  2. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

  3. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

  4. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

  5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl.

    Nr. 337/1914,

  6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

  7. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl.

    Nr. 208/1854.

    Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.“

  8. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

    „2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die a)nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1

    Z 3 bis 6

    abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

    Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;“

  9. § 1 Abs. 5 lautet:

    „(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs

    (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann,

    wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“

  10. Im § 1 Abs. 6 Z 5, im § 1a Abs. 1, im § 5 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt jeweils der Ausdruck

    „ , in der jeweils geltenden Fassung“; im § 13b entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“.

  11. § 2 lautet samt Überschrift:

    „Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

    § 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

  12. § 3 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

    „Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

    § 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,

    unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen

    öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1

    Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

    (2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.

    (3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

    Für laufendes Entgelt vor der Insolvenz

    § 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen,

    das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann,

    wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der...

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