Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 ? SRÄG 2011)

122. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 ? SRÄG 2011) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
5 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
6 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
7 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
8 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
9 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck ?§ 29o VBG? der Ausdruck ?oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen? eingefügt.

2. Im § 79c Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck ?nach 133? durch den Ausdruck ?nach § 133? ersetzt.

3. Im § 81a entfallen der zweite und dritte Satz.

4. Im § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck ?§ 284 Abs. 7? durch den Ausdruck ?§ 284 Z 1? ersetzt.

5. Im § 222 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. a und b die Bezeichnungen ?b)? und ?c)?.

6. Im § 222 Abs. 2 Z 2 wird vor der lit. b folgende lit. a eingefügt:

?a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 276e),?

7. Im § 222 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck ?Abs. 1 Z 2 lit. a? der Ausdruck ?und Abs. 2 Z 2 lit. a? eingefügt.

8. § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben.

9. Im § 251a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck ?§ 270a? der Ausdruck ?und des § 361 Abs. 1 letzter Satz? eingefügt.

10. Im § 264 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck ?Abs. 1? durch den Ausdruck ?Abs. 1 und 1a? ersetzt.

11. § 273 Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

(3) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.?

12. Nach § 276d wird folgender § 276e samt Überschrift eingefügt:

?Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 276e. Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.?

13. Im § 279 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Ausdruck ?§ 253e Abs. 1 und 2? der Ausdruck ?§ 276e in Verbindung mit? eingefügt.

14. Im § 302 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ?Z 1 und 2? durch den Ausdruck ?Z 1 bis 2? ersetzt.

15. Im § 306 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck ?§ 270a? der Ausdruck ?oder nach § 276e? eingefügt und der Ausdruck ?ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen? durch den Ausdruck ?ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 223 Abs. 2)? ersetzt.

16. § 324 Abs. 4 lautet:

?(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.?

17. Im § 441e wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Das Zielsteuerungssystem nach Abs. 1 hat jedenfalls auch Verwaltungskostenziele zu enthalten, und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband.?

18. Im § 446 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck ?wurden,? der Ausdruck ?deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,? eingefügt.

19. Im § 446 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort ?Bonität? der Ausdruck ?von Mitgliedstaaten des EWR sowie? eingefügt.

20. Dem § 459g wird folgende Überschrift vorangestellt:

?ABSCHNITT VIIIc?

21. Abschnitt III des Neunten Teiles lautet:

?ABSCHNITT III

Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

§ 480. Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

1. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
2. Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

§ 481. Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

1. Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (§ 253), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
2. Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; § 77 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
3. Die Aufwertung der Beiträge nach Z 2 hat nach § 248 Abs. 4 so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
4. Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den Ausgangsbetrag für den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

§ 482. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

Beitragsorientiertes System

§ 483. (1) Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.?

22. § 625 Abs. 8 bis 15 werden aufgehoben.

23. In der Überschrift zu § 656 wird der Ausdruck ?zum Bundesgesetz? durch den Ausdruck ?zu Art. 1 des Bundesgesetzes? ersetzt.

23a. Im § 658 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck ?17 Abs. 1? durch den Ausdruck ?17 Abs. 5? ersetzt.

24. Dem § 658 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Beiträge, die nach § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf...

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