Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit, die Bundesgesetze BGBl. Nr. 473/1992 und 600/1996, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 ? 2. SRÄG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 28 Z 3 lautet:

    „3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für a) die Personen, für welche diese Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;

    1. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);

    2. die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff.) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.“

    1a. Im § 33 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“ eingefügt.

    1b. § 44 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die

    üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder,

    wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

    (4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) und bei den öffentlichen Verwaltern (§ 4 Abs. 3 Z 8) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.“

    1c. Im § 58 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

    1d. Dem § 58 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

    „Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.“

    1e. Im § 105 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Mai beziehungsweise Oktober“ durch den Ausdruck „April bzw. September“ ersetzt.

  2. Im § 107a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß“ eingefügt.

  3. Im § 121 Abs. 4 Z 3 lit. d wird nach dem Ausdruck „oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß

    gemäß“ eingefügt.

  4. Im § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d wird nach dem Ausdruck „oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß

    gemäß“ eingefügt.

  5. Im § 124 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 131 oder“ der Ausdruck „auf Pflegekostenzuschuß

    gemäß“ eingefügt.

  6. § 130 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuß

    gemäß § 150 Abs. 2.“

  7. Dem § 131 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Wenn die flächendeckende Versorgung der Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maße gesichert ist, so kann in der Satzung des Versicherungsträgers das Ausmaß des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 mit mehr als 80 vH, höchstens jedoch mit 100 vH des Betrages,

    der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden. Die flächendeckende Versorgung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge nach dem Sechsten Teil bestehen.“

  8. § 135 Abs. 3 Z 2 lautet:

    „2. für

    1. Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz b) Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind,

    2. die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 Versicherten d) Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201,

    und für deren Angehörige,“

  9. Im § 136 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Jahres“ der Ausdruck  „ , erstmals  ab 1. Jänner 1998,“ eingefügt.

  10. Die Überschrift zu § 144 lautet:

    „Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege“

  11. Im § 144 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck

    „Krankenanstalt, die über Landesfonds finanziert wird (landesfondsfinanzierte Krankenanstalt),“

    und der Ausdruck „nichtöffentlichen Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „anderen Krankenanstalt“

    ersetzt.

  12. Die Überschrift zu § 145 lautet:

    „Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden“

  13. Im § 145 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „öffentliche Krankenanstalt“ durch den Ausdruck „landesfondsfinanzierte Krankenanstalt“ ersetzt.

  14. (Grundsatzbestimmung) § 148 lautet:

    „Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden

    § 148. (Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesfonds nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

  15. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

  16. Die den Krankenanstalten gemäß § 27b des Krankenanstaltengesetzes gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesfonds zu entrichten.

  17. Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

    1. LKF-Gebührenersätze der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 2 KAG,

    2. Zahlungen der Landesfonds gemäß § 27b Abs. 3 KAG,

    3. Kostenbeiträge nach § 27a KAG.

    Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen

    (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000) und die im § 27 Abs. 2

    des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen.

  18. Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesfonds einzuheben.

  19. Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:

    1. das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt

      (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

    2. das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Z 4 des Krankenanstaltengesetzes);

    3. das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

    4. das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung,

      Verrechnungsdaten); dieses Recht umfaßt auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesfonds zur Verfügung gestellt werden.

  20. Die Länder haben Vorsorge zu treffen, daß der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen ist,

    wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind.

  21. Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesfonds.

  22. Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 27b KAG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesfonds als Versicherungsträger.

    Der Landesfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband vornehmen.

    Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

  23. Wenn Leistungen gemäß Z 3 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAG und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6.

  24. Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Z 3 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt...

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