Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 ? LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. 100/2002, geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Â

Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. 100/2002, Â

wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 5 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt: Â

    „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft Â

    dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.“ Â

  2. Dem § 5 wird nachstehender Abs. 5 angefügt: Â

    „(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb Â

    nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung Â

    in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen: Â

      a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994; Â

      b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

    1. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie Â

    produzierter Produkte;Â Â

      d) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des Â

    bäuerlichen Betriebes aufsetzen; Â

      e) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen...

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