Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Â
Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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a) Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich Â
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Â
Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung
(Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder Â
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Nachweise über Â
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die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Â
Arbeitsvermittlung bewirken, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer...
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