Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Â

Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. a) Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich Â

      einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

    2. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren Â

      Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

    3. den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und Â

    4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung

      (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder Â

  3. Nachweise über Â

    1. die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Â

      Arbeitsvermittlung bewirken, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer...

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