Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes Â

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt: Â

  1. Im § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „österreichischen Schillingen“ durch den Ausdruck „Euro“ ersetzt. Â

  2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: Â

    „§ 2b. (1) Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Â

    (2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis

    über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu Â

    informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“ Â

  3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Informationspflicht Â

    § 3a. Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über Â

      1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Ãœbergangs, Â

      2. den Grund des Ãœbergangs, Â

      3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Ãœbergangs für die Arbeitnehmer sowie Â

      4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen Â

    schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Â

    Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“ Â

  4. § 6 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer Â

    fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch Â

    im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und Â

    nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften Â

    entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs...

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