Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich geändert wird

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

  1. 1 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,

    BGBl. Nr. 572/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 175/1982 wird wie folgt geändert:

    1. Die Gliederungsbezeichnung „Artikel 1“ entfällt.

    2. § 1 lautet:

      „§ 1.  Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:

    3. Fonds:

      1. der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds;

      2. der ERP-Fonds;

      3. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

      4. der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft;

      5. der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;

      6. der Salzburger Festspielfonds;

      7. der Strukturfonds;

      8. der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

      9. der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds.

    4. Kapitalgesellschaften:

      1. die Österreichischen Bundesbahnen;

      2. die Österreichische Bundesforste AG;

      3. die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH;

      4. die Österreichische Industrieverwaltungs AG;

      5. die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

      6. die Österreichische Staatsdruckerei AG;

      7. die Post- und Telekom Austria AG, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;

      8. die Post- und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

    5. Sonstige Rechtsträger:

      1. die Österreichische Akademie der Wissenschaften;

      2. das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;

      3. der Österreichische Rundfunk;

      4. die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken.“

    6. § 2 lautet:

      㤠2. Von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG sind weiters ausgenommen:

      Organe des Bundes, insoweit ihnen Teilrechtsfähigkeit verliehen ist.“

      Artikel II Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet:

  2. 2 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,

    BGBl. Nr. 572/1979, wird aufgehoben.

    Klima  Â...

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