Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich geändert wird
Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
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1 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,
BGBl. Nr. 572/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 175/1982 wird wie folgt geändert:
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Die Gliederungsbezeichnung „Artikel 1“ entfällt.
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§ 1 lautet:
„§ 1.  Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen:
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Fonds:
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der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds;
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der ERP-Fonds;
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der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
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der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft;
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der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;
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der Salzburger Festspielfonds;
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der Strukturfonds;
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der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;
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der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds.
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Kapitalgesellschaften:
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die Österreichischen Bundesbahnen;
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die Österreichische Bundesforste AG;
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die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH;
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die Österreichische Industrieverwaltungs AG;
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die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;
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die Österreichische Staatsdruckerei AG;
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die Post- und Telekom Austria AG, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig wird;
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die Post- und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.
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Sonstige Rechtsträger:
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die Österreichische Akademie der Wissenschaften;
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das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;
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der Österreichische Rundfunk;
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die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken.“
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§ 2 lautet:
„§ 2. Von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG sind weiters ausgenommen:
Organe des Bundes, insoweit ihnen Teilrechtsfähigkeit verliehen ist.“
Artikel II Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet:
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2 der Verordnung über die Anwendung des Art. 2 des Datenschutzgesetzes im Bundesbereich,
BGBl. Nr. 572/1979, wird aufgehoben.
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