Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe Â

der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die Â

nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)

(§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder Â

  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

    Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder Â

  3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 Â

    oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen Â

    wird, oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â

  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â

    davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Â

    vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Â

    Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird. Â

    (2) Der Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit...

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