Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche

Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesge-

setzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezept eines Arztes oder Tierarztes) abgegeben werden.

Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, und in welchem Umfang sie der Albgabebeschränkung nach § 1 unterliegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, ungeachtet der Bestimmung des Abs. 1 bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität eine Abgabebeschränkung nach § 1 festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ungeachtet der Bestimmung des Abs. 1 bei der Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität festzustellen, daß diese nicht einer Abgabebeschränkung nach § 1 unterliegt,

wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen Spezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.

§ 3. (1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:

  1. Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1

    zur Verschreibung Berechtigten;

  2. den Namen der Person oder der Krankenanstalt,

    für die das Medikament bestimmt ist;

  3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;

  4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;

  5. die Gebrauchsanweisung — bei pharmazeutischen Spezialitäten...

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