Bundesgesetz vom 17. Juni 1970 über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Einfuhr von Arzneiwaren, soweit diese für den Kleinverkauf abgepackt oder für den Kleinverkauf nicht abgepackt, jedoch dosiert sind, unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Arzneiwaren im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Waren der Tarifnummern 30.03 und 30.05 B des Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. (1) Die Einfuhr von Arzneiwaren ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
nur zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(2) Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Abfertigungserfordernis im Sinn des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der geltenden Fassung. Für Waren,
die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erst erforderlich, wenn sie zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt werden oder wenn
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
(3) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nur für
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Registrierungs- und Ansichtsmuster von Arzneiwaren,
b) Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind,
c) Arzneiwaren, die zur klinischen Erprobung bestimmt sind,
d) Arzneiwaren, die zur ärztlichen Behandlung dringend benötigt werden, wenn der Behandlungserfolg mit einem im Inland erhältlichen Arzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann,
e) Geschenksendungen von Arzneiwaren und f) sonstige Arzneiwaren, sofern sie nicht registrierungspflichtig sind,
erteilt werden.
(4) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiware aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
(5) Die im Abs. 3 lit. d...
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