Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG- Gesetz 1982, BGBl. Nr. 591, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1989, geändert wird (ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 136/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel II hat § 4 Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung,

    nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen,

    das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

    Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 3 Abs. 2)

    durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

    Aktiengesellschaft finanziert werden."

  2. Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten:

    „a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

    der Haftung 77400 Millionen Schilling an Kapital und 77400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht

    übersteigt."

  3. Im Artikel II hat § 8 Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-

    Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-

    Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen."

  4. Dem Artikel IV § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel II § 5

    Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß

    Artikel II § 10 Abs. 2 zugrunde zu legen."

  5. Im Artikel IV § 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Übertragung der Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn Umfahrung Klagenfurt zur Planung und Errichtung umfaßt auch die Planung und Errichtung der...

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