Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesministeriengesetzes Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 56/1979, 555/1979 und 265/1981 wird wie folgt geändert:

Dem Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2

ist eine Ziffer 10 anzufügen:

„10. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Autobahn AG, der Tauernautobahn AG, der Pyhrn Autobahn AG, der Arlberg Straßentunnel AG und der Autobahnen- und Schnellstraßen AG."

Artikel II Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut

„Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Wien und mit einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

§ 2. (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist die Übernahme finanzieller Verpflichtungen von den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften, die Entgegennahme von Geldern oder die Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland für die Erfüllung der Aufgaben dieser Gesellschaften und die Zuweisung der Gelder an diese Gesellschaften.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-

Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen

über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.

Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland

  1. Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,

b) Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,

c) Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,

d) Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,

e) Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,

f) Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,

g) Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße

(Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der

Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind a) die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft

(BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung BGBl.

Nr. 224/1967, 443/1969, 306/1971 und 638/1975),

b) die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

(BGBl. Nr. 115/1969 in der Fassung BGBl.

Nr. 25/1971, 114/1973, 639/1975 und 143/1976),

c) die Tauernautobahn Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Karawanken Autobahn (BGBl.

Nr. 442/1978),

d) die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

(BGBl. Nr. 479/1971 in der Fassung BGBl.

Nr. 640/1975 und 335/1978),

e) die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

(BGBl. Nr. 113/1973 in der Fassung BGBl.

Nr. 625/1976 und 316/1979),

f) die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft

(BGBl. Nr. 300/1981).

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979.

(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes,

BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3. (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen, resultierend aus Kreditoperationen im In- und Ausland, sind ab 1. Jänner 1983 von der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erfüllen.

(2) Soweit der Bund für die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen der in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß

bestehen.

(3) Diese bisher übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember 1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2

lit. a festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.

§ 4. (1) Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Erhaltungsaufwand, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige...

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