Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben im Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße

(Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg

(Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

(3) Das Bundesministerium für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen

über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe

(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches)

weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen

über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-

Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung,

wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften...

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