Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung)

Auf Grund des § 5 a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Geräte

§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, eichfähig sind. Derzeit besitzt diese Eichfähigkeit folgendes Gerät:

Hersteller: Siemens AG Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15

Organe der Straßenaufsicht

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Schulung

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich 1   auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie 3. auf die Vorschriften des § 4 zu erstrecken.

Untersuchung

§ 4. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der...

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