Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ? AVOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

Finanzlandesdirektionen

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14

die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften

übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften,

soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz

übertragen ist.

(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl.

Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140,

können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes,

eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957

vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter,

die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.

Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen:

das Finanzamt für Körperschaften in Wien,

das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien,

die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien,

Niederösterreich und Burgenland:

  1. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12

    und 13 die Erhebung der von Körperschaften,

    Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen, Ertrag,

    Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland,

    der Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz,

    der Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und der Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben und Beiträge,

  2. die Erhebung der von Körperschaften,

    Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer

    (§ 93 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972,

    BGBl. Nr. 440), der Aufsichtsratsabgabe

    (Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I S. 253 in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 109/

    1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972); ausgenommen ist in diesen Fällen jedoch die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland,

  3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehenen Rückerstattung von Abgaben, die von Körperschaften,

    Personenvereinigungen und Vermögensmassen...

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