Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger gärtnerischer Betriebe im Sinne des § 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl.
Nr. 320/1977, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, ist nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
§ 2. (1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) — als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
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Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGB1. für Wien Nr. 17/
1970,
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der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,
dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen,
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nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
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bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in nachgewiesener Höhe abzusetzen.
§ 3. (1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist,
daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung...
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