Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. Artisten 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

  2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

  3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3942 Euro jährlich.

  4. Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3942 Euro jährlich.

  5. Musiker 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

  6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:

    5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1752 Euro jährlich.

    Für Forstarbeiter mit Motorsäge:

    10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

  7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3504 Euro jährlich.

  8. Heimarbeiter 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2628 Euro jährlich.

  9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2190 Euro jährlich.

    Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.

    Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

  10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

    § 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich...

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