Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.

Nr. 140/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb“ durch die Zitierung „§ 3  Abs. 4  Z 6“

    ersetzt.

  2. Im § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 13 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

  3. Im § 5 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

  4. Im § 6 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wendung „AVG“ ersetzt.

  5. § 10 Abs. 2 lautet:

    „(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,

    BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.“

  6. Im § 10 Abs. 3 wird die Wendung „des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 139/1964“ durch die Wendung

    „des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77“ ersetzt.

  7. § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

    Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.“

  8. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

    „Teilrechtsfähigkeit

    § 10b. (1) An den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Bundesanstalt für Leibeserziehung zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

    (2) Die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT