Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. Für den Lehrberuf Dachdecker in der Anlage 1;

  2. für den Lehrberuf Fahrzeugschmied (Wagenschmied)

    in der Anlage 2;

  3. für den Lehrberuf Formschmied in der Anlage 3;

  4. für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher in der Anlage 4;

  5. für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten-

    und Grünflächengestalter) in der Anlage 5;

  6. für den Lehrberuf Naturblumenbinder und

    -händler in der Anlage 6;

  7. für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7;

  8. für den Lehrberuf Physiklaborant in der Anlage 8;

  9. für den Lehrberuf Schmied in der Anlage 9;

  10. für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage 10;

  11. für den Lehrberuf Universalhärter in der Anlage 11;

  12. für den Lehrberuf...

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