Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
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für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1;
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für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;
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für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer.
(Fahrzeugsattler) in der Anlage 3;
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für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4;
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für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5;
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für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6;
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für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;
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für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8;
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für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer in der Anlage 9;
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für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer in der Anlage 10;
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für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11;
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für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12;
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für den Lehrberuf Präparator in der Anlage 13;
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für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14;
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für den Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeuger)
in der Anlage 15;
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für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
in der Anlage 16;
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für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer in der Anlage 17;
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für den Lehrberuf Stoffdrucker in der...
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