Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1;

  2. für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;

  3. für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer.

    (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3;

  4. für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4;

  5. für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5;

  6. für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6;

  7. für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;

  8. für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8;

  9. für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer in der Anlage 9;

  10. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer in der Anlage 10;

  11. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11;

  12. für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12;

  13. für den Lehrberuf Präparator in der Anlage 13;

  14. für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14;

  15. für den Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeuger)

    in der Anlage 15;

  16. für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

    in der Anlage 16;

  17. für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer in der Anlage 17;

  18. für den Lehrberuf Stoffdrucker in der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT