Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller in der Anlage 1;

  2. für den Lehrberuf Vulkaniseur in der Anlage 2.

§ 2. Diese...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT