Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Juli 1959 über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959 sind nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen nachstehende weitere Staaten dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955,

beigetreten :

Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde :

Ghana (mit Vorbehalt und Erklärungen) 6. Jänner 1959

Laos 6. März 1959

Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut:

„Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene Fahrräder müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26

des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen."

Die Erklärungen Ghanas haben folgenden Wortlaut:

„(i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens ausgeschlossen.

(ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens WAC für die in der Goldküste registrierten Fahrzeuge nunmehr GH."

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden,

bekanntgegeben :

  1. Gambia;

  2. Jamaica, mit folgenden Vorbehalten:

    „Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Jamaica verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein."

  3. Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:

    „

    1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 2

      1. 1 des genannten Abkommens schließt die Regierung von Mauritius den Anhang 2

      von der Anwendung des Abkommens aus.

    2. Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

      Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Mauritius das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger...

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