Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. September 1974 betreffend die Ausfuhr von Waren nach Rhodesien und die Einfuhr von Waren aus Rhodesien

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Einfuhr von Waren aus Rhodesien und die Ausfuhr von Waren nach Rhodesien unterliegt der Bewilligungspflicht im Umfang des § 3

  1. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968, auch wenn diese Waren in den Anlagen A 1, A 2,

B 1 und B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968 nicht genannt...

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