Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Feber 1979 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling ?700 Jahre Wiener Neustädter Dom"

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974

wird verordnet:

§ 1. Anläßlich der 700-Jahr-Feier des Domes zu Wiener Neustadt werden ab dem 27. März 1979 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Wiener Neustädter Dom in Seitenansicht sowie die waagrecht vierzeilig angeordnete Inschrift „700-JAHRFEIER DES DOMES ZU WIENER...

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