Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke Kollektivvertragsfähigkeit

§ 1. (1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig.

Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung

§ 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden

Ãœbergangsbestimmungen.

(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des

§ 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz.

(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl.

für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben.

Gesamtrechtsnachfolge

§ 3. (1) Die Einbringung des Vermögens...

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