Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Ausnahme bestimmter Abfälle von der Bewilligungspflicht für die Einfuhr und die Ausfuhr sowie der Bestätigungspflicht für die Durchfuhr (Ausnahmeverordnung 1994)

Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes,   BGBl.   Nr. 325/1990,   zuletzt  geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet:

§ 1. Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

  1. wiederverwendet oder 2. in   nach   nationalen   Gesetzen   genehmigten Anlagen verwertet werden,

    sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.

    § 2. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.

    (2) Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind:

  2. Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;

  3. Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;

  4. Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver...

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