Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. a) bei   Verwendungen   gemäß   § 42 a   die

    österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

  2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

    „(1

    1. Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

  3. Nach § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift eingefügt:

    „Diplomanerkennung

    § 4 a. (1) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

    (2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernenhungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn 1 diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und 2.   a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

    (3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16).

    (4) Der Leiter der Zentralstelle hat über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  4. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten   Verwendung   im   wesentlichen entspricht und 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 3 genannten Richtlinie festzulegen.

    (5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."

  5. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. a) bei Verwendungen gemäß § 42 a.

    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen.

    1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist,

    2. Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,"

  6. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:

    „§ 42 a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und 2. die Wahrnehmung  allgemeiner Belange  des Staates beinhalten."

  7. § 53 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. jede  Veränderung  seiner  Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),"

    7   Dem § 246 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 a, § 4 a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42, § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

  8. In der Anlage 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 und 1 a)" ersetzt.

  9. Anlage 1 Z 20 lit. b lautet:

    „b)   Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder gleichwertige Lehrbefugnis (gleichwertige hochschulrechtliche Qualifikation) aus einem vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Land und"

  10. Anlage 1 Z 21.6 lautet:

    „21.6. Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt."

    Artikel II Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

    Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert:

  11. An die Stelle des § 2 b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen :

    „(2) Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die 1. a) bei    Tätigkeiten,    die    den    im    § 6 b genannten    Verwendungen    entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische  Staatsbürgerschaft oder die  Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen und 2. ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.

    (2

    1. Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

  12. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. a) bei    Verwendungen    gemäß    § 6 b    die

    österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),"

  13. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

    „(1

    1. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1. Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem...

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