Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert und das Rabattgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz), das Zugabengesetz, das Ausverkaufsgesetz 1985, das Bundesgesetz betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehre und die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Verbot von Einheitspreisgeschäften aufgehoben werden (Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 — UWG, BGBl. Nr. 448, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 422/1988 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a, 9 b und 9 c samt Überschriften eingefügt:

    „Zugaben

    § 9 a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1.  in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen   Mitteilungen,   die   für   einen   größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen  unentgeltliche  Zugaben  (Prämien)   gewährt, oder 2.  Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche  Zugaben   (Prämien)   anbietet, ankündigt oder gewährt,

    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.

    (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht 1.  in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,

  2. Â Â in Warenproben,

  3.   in Reklamegegenständen, die als solche durch eine   auffallend   sichtbare   und   dauerhafte Bezeichnung  des  reklametreibenden  Unternehmens gekennzeichnet sind,

  4.   in  geringwertigen  Zuwendungen   (Prämien) oder   geringwertigen   Kleinigkeiten,   sofern letztere  nicht  für  Zusammenstellungen  bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der  gewährten   Einzelgegenstände  übersteigenden Wert besitzen,

  5.   in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,

  6.   in   einer   bestimmten   oder   lediglich   nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,

  7.   in    der    Erteilung   von    Auskünften    oder Ratschlägen oder 8.  in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit  an   einem   Preisausschreiben   (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der  ausgespielten  Preise  im Verhältnis  zur Zahl    der    ausgegebenen    Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300000 S nicht überschreitet.

    Unzulässige Mengenbeschränkungen

    § 9 b. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  8.   die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder 2.  den   Anschein   eines   besonders   günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,

    kann   auf   Unterlassung   und   Schadenersatz   in Anspruch genommen werden.

    Verkauf   gegen   Vorlage   von   Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen

    § 9 c. Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

  9.   Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder 2.  Waren  gegen  Vorlage  derartiger Ausweise verkauft,

    kann  auf Unterlassung  in  Anspruch  genommen werden."

  10. § 14 lautet:

    „§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a, 9 a, 9 b, 9 c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6 a, 9 a, 9 b und 9 c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden."

  11.   § 18 lautet:

    „§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6 a, 7, 9, 9 a, 9 b, 9 c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für...

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