Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz ? PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Preisauszeichnungsgesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt 1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern),

    sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes,

    BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;

  2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht 1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;

  3. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.“

  4. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis).“

  5. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Preis“ jeweils durch das Wort „Verkaufspreis“ ersetzt.

  6. Nach dem § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt:

    „§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

    (2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.

    (3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter,

    1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

    (4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis

    übereinstimmt.

    (5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

    § 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei 1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

    Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2

    nicht anderes bestimmt ist;

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT