Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (4. Monatsausweisverordnung)

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996 wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form entweder mittels elektronischer Datenträger oder elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Die Datenträger sowie die elektronische Datenübertragung müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre...

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