Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 bis 7

    angefügt:

    „(5) Zumutbar ist eine vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

    (6) Der Arbeitslose ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Er soll dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgeben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die der Arbeitslose anläßlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekanntgibt.

    (7) Wenn infolge eines Wiedereinstellungsvertrges oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage)

    hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung."

  2. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)

    insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 25

    Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 31/1969, herangezogen werden dürfen, und"

  3. § 18 Abs. 2 lit. c lautet:

    „c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 780 Wochen nachgewiesen werden und der...

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