Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. Dezember 1964, mit der die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz neuerlich abgeändert wird (11. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz).

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958 und BGBl. Nr. 270/1961, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

§ 1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/

1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 276/1961, hat zu lauten:

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,

Abfindungen, Rückvergütungen nach § 13

Abs. 9 des Gesetzes und an Verwaltungskosten zu zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche das 8'2fache des sich für diese Arbeitswoche...

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