Bundesgesetz vom 21. Mai 1958, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften abgeändert und ergänzt werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Das Arbeiterurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 173/

1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 159/1947, BGBl. Nr. 183/1947 und BGBl.

Nr. 66/1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung getroffen werden,

    wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes Erwachsener mindestens sechs Werktage,

    des Urlaubes Jugendlicher mindestens zwölf Werktage betragen muß."

  2. Nach § 6 ist folgender § 6 a mit der Überschrift

    „Aufzeichnungen" einzufügen:

    „§ 6 a. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters und die Dauer des dem Arbeiter zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

    1. die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

    (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt."

    § 2. Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957,

    BGBl. Nr. 128, wird ergänzt wie folgt:

  3. Nach § 13 Abs. 5 sind folgende Abs. 6

    und 7 einzufügen:

    „(6) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters und die Dauer des dem Arbeiter zustehenden bezahlten Urlaubes,

    1. die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten Urlaub genommen hat, und c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat.

    (7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt."

  4. Die bisherigen Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 8 und 9.

    § 3. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/

    1921, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

    Nr. 229/1937, BGBl. Nr. 174/1946 und BGBl.

    Nr. 159/1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  5. § 17 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung getroffen werden,

    wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes...

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