Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Z 2 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.

  2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

  3. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

  4. Im § 20 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

    (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178 ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen.“

  5. Im § 22 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.

  6. § 23 Abs. 4 vierter Satz lautet:

    „Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 9 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen.“

  7.   Im  § 25  Abs. 1  wird  der  Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

  8. Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

  9. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „330 vH“ durch den Ausdruck „315 vH“ ersetzt.

  10. Dem § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt.“

  11. Im § 33 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

    „Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.“

  12. § 34 Abs. 1 lautet:

    „(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

  13. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

  14. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

    Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.“

  15. § 38 Abs. 3 lautet:

    „(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.“

  16. Im § 51 Abs. 2 Z 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck

    „ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.

  17. Im § 55 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

  18. § 56 lautet:

    „Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

    § 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird,

    bei einer 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

  19. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

    Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.

    (2) Bei der Anwendung der §§ 121 Abs. 2 und 131 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.“

  20. § 57a lautet:

    „Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

    § 57a. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß § 121 Abs. 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt“.

  21. Dem § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“

  22. § 68 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.

  23. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck „die Eltern,“ ersetzt.

  24. § 73 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Steht der Anspruch mehreren...

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