Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz abgeändert wird (4. Novelle zum B-KVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969 und BGBl. Nr. 449/1969, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

    㤠17 Abs. 2" durch den Ausdruck 㤠17 Abs. 5"

    zu ersetzen.

  2. § 17 hat zu lauten:

    „Versicherungsbeiträge

    § 17. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten sind für Zwecke der Bemessung der Beiträge in Versicherungsklassen einzureihen.

    Sie haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden Beitrag zu leisten.

    (2) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten sind für Zwecke der Bemessung der Beiträge in die Versicherungsklasse desjenigen einzureihen, in dessen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sie beschäftigt sind.

    (3) Die Einreihung hat zu erfolgen a) bei einem Einheitswert des land{forst)wirtschaftlichen Betriebes bis 35.000 S in Versicherungsklasse I,

    von mehr als 35.000 S bis 40.000 S in Versicherungsklasse II,

    von mehr als 40.000 S bis 45.000 S in Versicherungsklasse III,

    von mehr als 45.000 S bis 50.000 S in Versicherungsklasse IV,

    von mehr als 50.000 S bis 55.000 S in Versicherungsklasse V,

    von mehr als 55.000 S bis 60.000 S in Versicherungsklasse VI,

    von mehr als 60.000 S bis 70.000 S in Versicherungsklasse VII,

    von mehr als 70.000 S bis 80.000 S in Versicherungsklasse VIII,

    von mehr als 80.000 S bis 90.000 S in Versicherungsklasse IX,

    von mehr als 90.000 S bis 100.000 S in Versicherungsklasse X,

    von mehr als 100.000 S bis 120.000 S in Versicherungsklasse XI,

    von mehr als 120.000 S bis 140.000 S in Versicherungsklasse XII,

    von mehr als 140.000 S bis 160.000 S in Versicherungsklasse XIII,

    von mehr als 160.000 S bis 180.000 S in Versicherungsklasse XIV,

    von mehr als 180.000 S bis 200.000 S in Versicherungsklasse XV,

    von über 200.000 S in Versicherungsklasse XVI,

    b) wenn von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,

    in die Versicherungsklasse, der der Versicherte nach § 12 Abs. 3 lit. b des Bauern-

    Pensionsversicherungsgesetzes angehört;

    unterliegt der Versicherte nicht der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

    ist er, wenn keine Einkünfte vorliegen, in die Versicherungsklasse I, ansonsten in die Versicherungsklasse III einzureihen.

    (4) Der Beitrag...

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