Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979 und BGBl. Nr.

587/1980 wird geändert wie folgt:

  1. a) Der bisherige Inhalt des § 2a erhält die Bezeichnung Abs. 1 und hat im Eingang zu lauten:

    „Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte"

    1. Im § 2 a Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck

      „Krankengeld" durch den Ausdruck „Kranken- oder Wochengeld" zu ersetzen.

    2. Im § 2 a Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck

      „Krankengeld nach Z 3" durch den Ausdruck

      „Kranken- oder Wochengeld nach Z 3" zu ersetzen.

    3. § 2 a Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

    4. Dem § 2 a ist folgender Abs. 2 anzufügen:

      „(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,

  2. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war,

    dieser Ehegatte,

  3. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte."

  4. Nach § 2 a ist ein § 2 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

    „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

    § 2 b. Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden Ehegatten aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert,

    so ist nur ein Ehegatte in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert; hiebei gelten die Vorschriften des § 2 a Abs. 2 entsprechend. Der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften steht ein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach solchen Vorschriften sowie die Gewährung der Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers gleich."

  5. a) § 5 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

    „3. der Ehegatte einer als Sohn (Tochter) gemäß § 2

    Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Person aufgrund seiner Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb."

    1. § 5 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

      „1. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2

      Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen;"

    2. § 5 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

      „4. der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47

      Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)

      genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."

  6. Im § 56 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

    „Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

  7. Im § 68 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

    durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

    zu ersetzen.

  8. a) § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

    „1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt

    überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes bestreitet,"

    1. § 78 Abs. 6 hat zu lauten:

      „(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten,

    2. wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, und b) wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)

      genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

  9. Im § 125 zweiter Satz ist der Ausdruck „die Witwe" durch den Ausdruck „die Witwe (der Witwer)" zu ersetzen.

  10. Im § 126 ist der...

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