Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (26. Novelle zum BSVG)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert: Â
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§ 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â
  „2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Â
Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Â
Kalenderjahres bekannt zu geben.“ Â
1a. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird Â
angefügt: Â
  „3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.“ Â
1b. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet: Â
  „3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b Â
ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e Â
ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption Â
nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Â
Abs. 4 und 4a zu ermitteln.“ Â
1c. Im § 23 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt: Â
„(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt,
so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Â
Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Â
Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu Â
stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis Â
zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen Â
mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Â
Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“ Â
1d. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt. Â
1e. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b“ ersetzt. Â
1f. § 23 Abs. 4a Z 2 lautet: Â
  „2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a Â
  a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Â
jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;Â Â
  b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Â
Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Â
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Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall Â
kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde Â
vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“
1g. Nach § 23 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e angefügt: Â
„(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Â
Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a. Â
(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage Â
  a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a; Â
  b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a. Â
Die Mitteilung der...
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