Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (26. Novelle zum BSVG)

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â

      „2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Â

    Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Â

    Kalenderjahres bekannt zu geben.“ Â

    1a. Im § 20b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird Â

    angefügt: Â

      „3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.“ Â

    1b. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet: Â

      „3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b Â

    ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e Â

    ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption Â

    nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Â

    Abs. 4 und 4a zu ermitteln.“ Â

    1c. Im § 23 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt: Â

    „(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt,

    so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Â

    Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Â

    Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu Â

    stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis Â

    zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen Â

    mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Â

    Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.“ Â

    1d. Im § 23 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „über“ durch den Ausdruck „ab“ ersetzt. Â

    1e. Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b“ ersetzt. Â

    1f. § 23 Abs. 4a Z 2 lautet: Â

      „2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a Â

      a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Â

    jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;Â Â

      b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Â

    Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Â

    Â Â Â Â

    Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall Â

    kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde Â

    vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.“

    1g. Nach § 23 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4e angefügt: Â

    „(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Â

    Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a. Â

    (4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage Â

      a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a; Â

      b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a. Â

    Die Mitteilung der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT