Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Gesetz betreffend das Baurecht geändert wird (Baurechtsgesetznovelle 1990 ? BauRGNov. 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86,

betreffend das Baurecht, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977, wird geändert wie folgt:

  1. Dem Titel ist der folgende Klammerausdruck anzufügen:

    „(Baurechtsgesetz — BauRG)"

  2. § 2 wird aufgehoben.

  3. § 3 hat zu lauten:

    㤠3. (1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.

    (2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins),

    so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig,

    sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird."

  4. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen:

    „§ 6 a. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum).

    Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.

    Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß."

  5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz erhalten Absatzbezeichnungen nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze.

    Artikel II Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten,

    dem Minister des Innern und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912, RGBl. Nr. 114, über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht,

    zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

    Nr. 74/1930, wird geändert wie folgt:

    Die §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.

    Artikel III

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990

    in Kraft.

    (2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam.

    (3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet worden sind, können wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauRG in der bisher geltenden Fassung nicht zurückgefordert werden.

    (4) Abs. 3 ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist.

    (5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung...

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