Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Dezember 1983, mit der die Entgeltsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, wird verordnet:

Artikel I Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 400/1982, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 hat zu entfallen. Der Abs. 3 ist als Abs. 2 zu bezeichnen.

  2. Im § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten:

    „a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung 1224 S je Jahr und b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums 1536 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr beträgt,".

  3. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet werden.

    Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 WGG an, so sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt wurde."

  4. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. Werden vom Aufteilungsschlüssel nach Nutzfläche abweichende Vereinbarungen bei einzelnen Betriebskostenarten oder bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen abgeschlossen,

    so hat dies unter Festlegung...

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