Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Jänner 1974 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinde Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Fischamend wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt bei Projekt-km 20,430 an den nördlichen Rand der bestehenden Straße ab, umfährt ab Projekt-

km 20,650 im Norden den Fischaturm und erreicht bei Projekt-km 20,750 wieder die bestehende Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim...

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