Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   Die Überschrift vor § 39 a entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

  2.   § 39 a Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung 1.  zu Ausbildungszwecken oder 2.  als Nationalen Experten zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden."

  3.   An die Stelle des § 49 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Überstunden sind je nach Anordnung 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder 2.  nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3.  im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und   zusätzlich   nach   besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    (3)  Abs. 2 Z 1  gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum   31. Dezember   1994   geleistet   werden,   gilt

    ' Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    (4)  Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung    der   Überstunden    folgenden    Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

    (5)  Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 50 d BDG 1979, nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG sind, soweit sie die volle  Wochendienstzeit   nicht   überschreiten,   die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1.  im Verhältnis 1 : 1  in Freizeit auszugleichen oder 2.  nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

    (6)  Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr)  auszugleichen.  Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

    (7)  Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden   Monats   zulässig.   Soweit   nicht   dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

    (8)Â Â Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Ãœberstunden:

  4.   Zeiten   einer   vom   Beamten   angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Falle eines Diensttausches   oder  einer  sonstigen   angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und 2.  Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu  der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.

    Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen."

  5.   Dem § 50 b wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden."

  6. Im § 50 d entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". § 50 d Abs. 2 wird aufgehoben.

  7. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form."

  8.   § 76 lautet:

    „Pflegefreistellung

    § 76. (1) Der Beamte hat — unbeschadet des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  9.   wegen   der   notwendigen   Pflege   eines   im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder 2.  wegen   der   notwendigen   Betreuung   seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den  Gründen  des  § 15 b Abs. 2   Zl   bis  4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

    (2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

    (3)  Die Pflegefreistellung nach Abs. 1  darf im Kalenderjahr  das  Ausmaß  der  auf eine  Woche entfallenden    dienstplanmäßigen    Dienstzeit    des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 50 a bis 50 d nicht übersteigen.

    (4)  Darüber hinaus besteht — unbeschadet des § 74  — Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte 1.  den   Anspruch   auf   Pflegefreistellung   nach Abs. 1 verbraucht hat und 2.  wegen   der   notwendigen   Pflege   seines   im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,  Wahl-  oder  Pflegekindes,  das  das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

    (5)  Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise   in   Anspruch   genommen   werden. Verrichtet   der   Beamte   jedoch    Schicht-    oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

    (6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

    (7)   Fallen   in   ein   Kalenderjahr   Zeiten   einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen  Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

    (8)    Ist   der   Anspruch   auf   Pflegefreistellung erschöpft,  kann   zu   einem   in  Abs. 4   genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 68 angetreten werden."

  10. § 77 Abs. 2 lautet:

    „(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen  unvermeidlichen  Mehrauslagen  für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist."

  11. Nach § 78 wird folgender § 78 a eingefügt: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

    § 78 a. (1) Dem Beamten, der 1.  Bürgermeister oder 2.  Bezirksvorsteher oder 3.  Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder 4.  Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

    (2)   Die   Dienstfreistellung   ist   nur   dann   zu gewähren, wenn 1.  mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder 2.  durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

    (3)   Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn 1.  die Wochendienstzeit des Beamten auf die Hälfte herabgesetzt ist oder 2.  der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c   MSchG   oder   nach   § 8   EKUG   in Anspruch nimmt.

    (4)  Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und   Gewährung   der   erforderlichen   freien   Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.

    (5)  Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden   gewährt . werden.    Der   Zeitraum   der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme  auf die  zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen.

    (6)  Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  12. Â Â den der Zeit der...

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