Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 230a lautet samt Überschrift:

    „Zeitlich begrenzte Funktionen

    § 230a.  (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

    (2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

    (3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

    (4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion 1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

  2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

    (5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.

    (6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.“

  3. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt:

    „(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1,

    34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

  4. In der Anlage 1 Z 30.1, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird das Zitat 㤠229

    1. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

  5. Anlage 1 Z 30.2 lautet:

    „30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

    angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

    30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

    1. im Verwaltungsdienst:

      Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,

    2. im Telekomdienst:

      Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

    3. im Dienst bei der Mobilkom:

      Technischer Leiter,

    4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

      Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

      30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

    5. im Postautodienst:

      Leiter der Postautoleitung Wien,

    6. im Telekomdienst:

      Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,

    7. im Dienst bei der Mobilkom:

      Leiter eines Geschäftsbereiches,

      30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

    8. im Verwaltungsdienst:

      Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

    9. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

      Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

      30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

    10. im Verwaltungsdienst:

      Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

    11. im Postdienst:

      Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),

    12. im Postautodienst:

      Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

    13. im Telekomdienst:

      Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,

    14. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

      Leiter eines Fernmeldebüros,

      30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

    15. im Verwaltungsdienst:

      Referent A in der Generaldirektion der PTA,

    16. im Postautodienst:

      Postautodienst-Controller A,

    17. im Telekomdienst:

      Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),

    18. im Dienst bei der Mobilkom:

      Referent A in der Geschäftsleitung,

    19. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

      Referent A im Fernmeldezentralbüro,

      30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

      im Verwaltungsdienst:

      Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“

  6. Anlage 1 Z 30.4 lautet:

    „30.4.  Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,

    Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“

  7. Anlage 1 Z 31 lautet:

    „31. Verwendungsgruppe PT 2

    Ernennungserfordernisse:

    31.1.  Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2

    angeführte Verwendung.

    31.2. Verwendung 31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

    1. im Verwaltungsdienst als Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,

    2. im Postautodienst als Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,

    3. im Telekomdienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

    4. im Dienst bei der Mobilkom als Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,

    5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,

      31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.

      31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende,

      planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

      Referent für Funk-, Telegraphen- und...

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