Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 446/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

    (2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

    (3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

    (4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

    (5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen,

    Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden."

  2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig."

  3. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion."

  4. § 12 Abs. 3 lautet:

    „(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,

    so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.

    Dieser beträgt 1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5%,

  5. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5%,

  6. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6%,

  7. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,

  8. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7%,

  9. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 an 13%

    der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."

  10. § 15 lautet:

    „§ 15. Für die in diesem...

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