Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

Auf Grund des § 21, des § 18 Abs. 8, des § 22

  1. 1 Z 3 und des § 134 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1973

konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) (§ 1 der Waffengewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr.

478/1979) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Messen,

  2. Anreißen,

  3. Bohren,

  4. Reiben,

  5. Drehen,

  6. Schleifen,

  7. Fräsen,

  8. Feilen,

  9. Passen,

  10. Schweißen,

  11. Löten,

  12. Meißeln,

  13. Dornen,

  14. Auskeilen,

  15. Gewindeschneiden mit Hand,

  16. Gewindebohren mit Hand,

  17. Ein- und Ausschäften,

  18. Härten,

  19. Einschießen.

    (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  20. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

    (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

    vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können.

    Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 35 Stunden zu beenden.

    Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

    § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

    (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 3 Stunden zu beenden.

    (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

    (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30

    Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

    (4) Der erfolgreiche...

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