Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

159. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge[1] als beendet gilt:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der...

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