Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Verordnung über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. September 1987, BGBl. Nr. 506/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

    „Begriffsbestimmungen

    § 1 a. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  2.   besondere Ausbildung: jede im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Ausbildung. Sofern   in   der   Verordnung   von   Ausbildung gesprochen wird, ist die besondere Ausbildung gemeint;

  3.   Erstausbildung: die aus Grundausbildung und Zusatzausbildung bestehende besondere Ausbildung von Lenkern, die über keine gültige verlängerbare   oder  erweiterbare   Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen;

  4.   Fortbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gem. § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, im Umfang dieser Bescheinigung;

  5.   Grundausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der für alle Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks oder anders als in Tanks befördern, gemeinsam gilt;

  6.   Zusatzausbildung: jener Teil der Erstausbildung,  der  zusätzlich   zur  Grundausbildung erforderlich ist, entweder nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern oder nur für Fahrzeuglenker, die Güter anders als in Tanks befördern. Mit ,Art der Ausbildung' ist ,Art der Zusatzausbildung' gemeint;

  7.   Gesamtausbildung: eine  Erstausbildung, die alle Klassen des ADR und beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

  8.   Teilausbildung: eine Erstausbildung, die nicht alle Klassen des ADR und/oder nicht beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

  9.   Ergänzungsausbildung: die besondere Ausbildung  von   Lenkern,  die  über  eine  gültige Bescheinigung   gemäß   § 40   Abs. 5    GGSt verfügen, zur Erweiterung auf andere Klassen und/oder   die   andere   Beförderungsart   (in Tanks/anders als in Tanks) ohne Verlängerung der Gültigkeitsdauer."

  10.   § 2 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

  11.   Die §§ 3, 4 und 5 lauten:

    „Umfang und Inhalt der Ausbildung

    § 3. (1) Nach Maßgabe der in Absatz 3 jeweils angeführten Lehrinhalte, hat eine

    —  Gesamtausbildung insgesamt mindestens............   24 Lehreinheiten,

    —  Teilausbildung insgesamt mindestens............   20 Lehreinheiten,

    —  Ergänzungsausbildung insgesamt mindestens............     8 Lehreinheiten,

    —  Fortbildung insgesamt mindestens............     8 Lehreinheiten zu umfassen.

    (2)  Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

    (3)    Die    Ausbildungen    nach    Abs. 1    haben mindestens zu umfassen:

  12.          Theoretischer Teil 1.1        Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen 1.1.1     bildliche Darstellung und Erläuterungen der Wirkung und der schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern 1.1.2     ADR-Stoffklassen, ihre spezifische Stoffeigenschaften (Unfallgefahren) und das...

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