Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

155. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 450 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die nachstehenden Bundesländer aufgeteilt:

Kärnten: ?????????????????. 20

Niederösterreich: ?????????????... 40

Oberösterreich: ?????...????????... 250

Steiermark: ???????????????.... 30

Tirol: ?????????????????.?. 80

Vorarlberg: ???????????????? 5

Wien: ????????????????.?? 25

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 136/2011 bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Juli 2011 erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und...

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