Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung (AEV Tierkörperverwertung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A   festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Thermisches Behandeln von a) verendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren sowie von getöteten Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden,

    1. Tierkörperteilen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und sonstigen Teilen von Tieren, c) Erzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (insbesondere Fleisch, Eier, Milch) hergestellt wurden,

    entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241/1919 idF des BGBl. Nr. 660/1977);

  2. Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1,

  3. Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1,

  4. Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (§ 4 Abs. 2 Z 3.1 AAEV),

  5. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  6. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

  7. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

  8. Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),

  9. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3

    AAEV), 7   häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT