Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kinder   in   Kindergärten,   Kindertagesstätten und Kinderwohnheimen und 2. Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder und Schüler in Ferienlagern, Jugendherbergen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern dieser Aufenthalt von einer in Z 1 und 2 genannten Einrichtung oder deren Träger betreut wird.

Beihilfefähige Erzeugnisse

§ 4. (1) Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie III und IV angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.

Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung

§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer 1   die    Zulassung   mittels    des    als   Anlage 3

zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und 2. sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,

  1. sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß

    1. die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und b) sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.

    Die Verpflichtung gemäß lit. a) kann durch eine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der Erzeugnisse...

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