Bundesgesetz über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1994), des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994), des AMA-Gesetzes 1992 (AMA-Gesetz-Novelle 1994), des Weingesetzes 1985 (Weingesetz-Novelle 1994) und des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes (MSTVG-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 969/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

    „§ 7 Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrags gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden Abrechnungszeitraum sind für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden."

  2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Für Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 1994 verwirklicht werden, ist kein Werbekostenbeitrag gemäß Abs. 1 bis 3 einzuheben."

  3. § 28 Abs. 5 lautet:

    „(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem .können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise von der AMA zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen, erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat."

  4. In. § 41 Abs. 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 5" durch das Zitat „§ 38 Abs. 7" ersetzt.

  5. Nach § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Für Sachverhalte, die ab der Ernte 1994 verwirklicht werden, ist kein Beitrag zu erheben."

  6. Nach § 53 Abs. 2 b wird folgender Abs. 2 c eingefügt:

    „(2 c) Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen des Verwertungsbeitrags (§ 46), des Förderungsbeitrags (§ 53 a) und des Saatgutbeitrags (§ 53 n) einschließlich Verzinsung zur Finanzierung gemäß § 53 Abs. 2 b sind durch Mittel des Bundes zu bedecken. Ab dem 1. Juli 1994 erfolgt die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) durch Mittel des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen."

  7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 53 a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) (Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben."

  8. Nach § 69 a werden folgende §§ 69 b und 69 c eingefügt:

    „§ 69 b. Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/9.5 sind für den dadurch verkürzten Berechnungszeitraum die Bestimmungsgrößen Inlandsabsatz und Milchmenge (Anlieferung), die zur Ermittlung der Anteile des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 notwendig sind, auf Basis der sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ergebenden Bestimmungsgrößen heranzuziehen.

    § 69 c. Für den Fall, daß in Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist, verkürzt sich das Wirtschaftsjahr 1994/95 bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor dem 30. Juni 1995 entsprechend."

  9. § 70 werden folgende Sätze angefügt:

    „Mit Wirkung vom 1.Juli 1994 wird der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77 "

  10. Nach § 71 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

    „(5) § 71 Abs. 5 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985 und 138/1987 ist auf Sachverhalte, die vor dem 30. November 1990 verwirklicht wurden, nicht mehr anzuwenden."

  11. § 73 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind und mit demselben Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Lieferverträge (§ 14 a) bestehen. Die gemeinsame Abrechnung beginnt mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Voraussetzungen für die gemeinsame Abrechnung erstmals vorliegen. In den Fällen, in denen zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1994 ein gemeinsames Verfügungsrecht erworben wurde, ist eine rückwirkende gemeinsame Abrechnung möglich, wenn dies bis 30. September 1994 beantragt wird. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmenge oder ein schriftlicher Widerruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beendet die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Eine neuerliche gemeinsame Abrechnung ist in diesen Fällen auch erst mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres möglich. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1992 am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bestehen, solange nicht ein Entfall der Voraussetzungen eintritt oder ein schriftlicher Widerruf erfolgt."

  12. Nach § 73 Abs. 8 c wird folgender Abs. 8 d eingefügt:

    „(8 d) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 können Anträge gemäß Abs. 8 und Erklärungen gemäß Abs. 8 a bis 1. August 1994 gestellt bzw abgegeben werden."

  13. Nach § 73 Abs. 10 wird folgender Abs. 10 a eingefügt:

    „(10

    1. Die Verpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zur monatlichen Mitteilung über die Restmengen von erklärten Lieferrücknahmemengen wird für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 ausgesetzt."

  14. Nach § 73 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 eingefügt:

    „(17) Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 gelten für die freiwillige Lieferrücknahme infolge der Verkürzung ihrer Laufzeit die Bestimmungen der Abs. 11 bis 16 nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

  15. Für die Berechnung der Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie sind die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in den Monaten des Wirtschaftsjahres 1994/95 vor Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union sowie die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in jenen Monaten vor dem 1. Juli 1994, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums notwendig sind, heranzuziehen und ist somit das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme festzustellen. Die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zu leisten, wobei die ab 1. Juli 1994 geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen sind.

  16. Änderungen der Einzelrichtmengen mit Wirksamkeit im mit 1. Juli 1994 beginnenden Wirtschaftsjahr im Sinne des Abs. 9 Z 2, 4, 6 und 7 sind für die jeweiligen Monate ab 1. Juli 1994 bei der Berechnung der Höhe der Lieferrücknahmeprämie und der Ausgangsmenge gemäß Z 1 aliquot zu berücksichtigen.

  17. Für Milcherzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 an der freiwilligen Lieferrücknahme nicht teilgenommen und die_ einen Antrag gemäß Abs. 8 d gestellt haben, ist die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Lieferrücknahmebetrieb berechnete Ausgangsmenge für die sich ab 1.Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ergebenden Monate zu aliquotieren. Die Höhe der Lieferrücknahmeprämie bemißt sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der aliquotierten Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme und die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur...

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